P r e s s e m i t t e i l u n g
DigiProtect setzt als erstes den seit 1.September 2008 bestehenden zivilrechtlichen Auskunftsanspruch um
Frankfurt am Main, den 3. September 2008
In Umsetzung der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der
Rechte des geistigen Eigentums („Enforcement“-Richtlinie) hat der Deutsche Gesetzgeber den neuen § 101 UrhG
geschaffen.
Auf Basis dieser Bestimmung ist es Rechteinhabern nun endlich möglich, direkt von den verschiedenen
Internetzugangsprovidern auf Basis eines richterlichen Beschlusses Auskunft darüber zu erhalten, wer sich hinter einer
festgestellten IP-Adresse verbirgt; wer also beispielsweise rechtswidrig Tonaufnahmen, Filme oder Software im Internet und
in sog. Internettauschbörsen anbietet.
Andreas Walter, General Manager von DigiProtect: „Anders als in anderen Europäischen Ländern wie beispielsweise
England, wurden die verschiedenen betroffenen Europäischen Richtlinien aus Sicht der Rechteinhaber in Deutschland
schlechter aufeinander abgestimmt. In Deutschland werden die Themen Vorratsdatenspeicherung und „Datenklau“
regelmäßig missbraucht, um strafbares Verhalten im Internet zu verdecken und vertuschen.“
Die in Frankfurt am Main und Düsseldorf ansässige DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH hat nun als
erste Rechteinhaberin vor den Landgerichten Köln und Düsseldorf einstweilige Anordnungen gegen die Deutsche Telekom
AG auf Basis des neuen § 101 Abs. 9 UrhG erwirkt. Die Deutschen Telekom AG ist nun gehalten gegenüber DigiProtect
Auskunft zu erteilen, wer sich hinter seitens DigiProtect erfassten Adressdaten verbirgt.
„Der zivilrechtliche Auskunftsanspruch gibt uns endlich die Möglichkeit unsere Rechte aktiv selbst durchzusetzen, ohne die
Staatsanwaltschaften mit jedem Einzelfall belasten zu b üssen“, so Andreas Walter (General Manager von DigiProtect).
„Selbstverständlich“, so Walter einschränkend weiter „werden wir aber gegen besonders aktive Urheberrechtsverletzter auch
weiterhin strafrechtlich vorgehen.“
„Erfreulich an den Entscheidungen der Landgerichte in Köln und Düsseldorf ist“, so DigiProtect Anwalt Dr. Udo Kornmeier, „dass beide Gerichte ohne Wenn und Aber auch bei bereits einem Album von einer für den Auskunftsanspruch
erforderlichen Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß ausgegangen sind.“
Die DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH wird nun auch all die anderen Internetprovider ins Visier
nehmen, die sich jahrelang aus Datenschutzgründen geweigert haben, hinter IP-Adressen stehende Straftäter zu nennen.