Landgericht Köln
28 O 339/07


Beschluss

 

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

der DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH (...)

Antragstellerin

g e g e n

die Deutsche Telekom AG (...)

Antragsgegnerin

wegen: Urheberrechtsverletzung

wird auf Antrag der Antragstellerin vom 27.6.2007/2.7.2007 nachdem diese durch Vorlage von Urkunden (...) glaubhaft gemacht hat, dass die Voraussetzungen für den Erlass der von ihr nachgesuchten einstweiligen Verfügung erfüllt sind, gemäß §§ 935 ff., 916 ff. ZPO, § 97 UrhG und zwar wegen der Dringlichkeit ohne vorherige  mündliche Verhandlung, im Wege der

einstweiligen Verfügung

angeordnet:

Der Antragsgegnerin wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an dem Vorstandsvorsitzenden der Antragsgegnerin, für den Fall der Zuwiderhandlung

v e r b o t e n,

die zur Feststellung von Bestandsdaten bestimmbar Kunden erforderlichen Verkehrsdaten der hinter den mitgeteilten IP-Adressen und mitgeteilten Verbindungszeiten stehenden Kunden dann zu löschen, wenn die Antragsgegnerin von der Antragstellerin zur Löschung dieser Daten davon in Kenntnis gesetzt wird, dass gegen diese Kunden der Antragsgegnerin Strafanzeige gestellt wurde wegen Verletzung von Leistzungsschutzrechten der Antragstellerin, die an den festgestellten und der Antragsgegnerin mitgeteilten Verbindungszeitpunkten über von der Antragsgegnerin hergestellten Verbindungen zum Internet begangenen wurden

(...)

Köln, 3.7.2007
Landgericht Köln, 28. Zivilkammer