Landgericht Hamburg
Zivilkammer 8                                                                         
308 0 469/07                                                                          
                                  

                                                       Beschluss

                                                            
In der Sache

 

DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler  Medien mbH,
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- Antragstellerin -

Prozessbevollmächigte Rechtsanwälte Kornmeier pp.,   
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gegen

HanseNet Telekommunikation GmbH,
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- Antragsgegnerin –

Beschließt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 8,

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I. Im Wege einer einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen
Ohne mündliche Verhandlung – wird der Antragsgegnerin bei  Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für denn Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00; Ordnungshaft höchstens 2 Jahre)

verboten

die zur Feststellung von Bestandsdaten bestimmbarer Kunden erforderlichen Verkehrsdaten, der hinter mitgeteilten IP-Adressen und mitgeteilten Verbindungszeitpunkten stehenden Kunden dann zu löschen, wenn die Antragsgegnerin von der Antragstellerin vor der Löschung dieser Daten davon in Kenntnis gesetzt wird, dass gegen diese Kunden der Antragsgegnerin Strafanzeige gestellt wurde wegen der Verletzung von Leistungsschutzrechten der Antragstellerin, die an den festgestellten und der Antragsgegnerin mitgeteilten Verbindungszeitpunkten über von der Antragsgegnerin hergestellte Verbindungen zum Internet begangen wurden, dies mit Bezug auf die Filme „ Omas Spermajungbrunnen 2“ , „Monaco Stenz und seine Spermaschlampen“ sowie „ Der Tittenjäger“.

  1. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von 10.000,00 € zu tragen.

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